Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (5. BLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30; Geltung ab 01.02.2023
|

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2023 BLV § 11, § 30, Anlage 2

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

2.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 2, 5 und 15 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

b)
In den Nummern 11 und 13 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.

c)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

Nr. LaufbahnFachspezifischer Vorbereitungsdienst Oberste Dienstbehörde(n)
„17 Gehobener nichttechnischer Dienst des
Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozial-
versicherung
Vorstand der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".


 
d)
Die bisherigen Nummern 17 bis 44 werden die Nummern 18 bis 45.

e)
In der neuen Nummer 21 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „der Finanzen" ersetzt.

f)
In den neuen Nummern 22, 23 und 39 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

g)
In den neuen Nummern 26 und 42 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

h)
In den neuen Nummern 27 bis 29, 36 und 41 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2023.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser