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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen) (1. EDAZIFRPVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 16.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 121
Geltung ab 10.08.2023
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Geltung ab 10.08.2023
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. August 2023 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen) V. v. 28. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 121 m.W.v. 11. Mai 2023
Frühere Fassungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.05.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen) vom 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. EDAZIFRPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. EDAZIFRPVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen)
V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 121
Artikel 1 EDAZIFRPVÄndV1ÄndV
... Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Schönhagen) vom 16. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 34) wird die Angabe „15. Juni 2023" durch die ...
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