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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung (11. Bürgergeld-VÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 werden die Wörter „in § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag" durch die Wörter „Betrag von 3.100 Euro" ersetzt.
- b)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben."
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „in § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „oder nach § 12 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. Bürgergeld-VÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
11. Bürgergeld-VÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Artikel 1 12. Bürgergeld-VÄndV
... Bürgergeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 38 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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