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Artikel 1 - Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main (BIZHubAbkV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 II Nr. 49, Nr. 89
Geltung ab 20.02.2023; FNA: 180-54-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 20.02.2023; FNA: 180-54-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Ansiedlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland durch Einrichtung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird zugestimmt.
(2) Das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BIZHubAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BIZHubAbkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Abkommen BIZHubAbkV zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main *)
... (Gaststaatgesetz) - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Soweit in der Folge nicht anders festgelegt, haben die in diesem ...
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