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Artikel 2 - Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main (BIZHubAbkV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 II Nr. 49, Nr. 89
Geltung ab 20.02.2023; FNA: 180-54-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 20.02.2023; FNA: 180-54-2 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 27. März 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 89) traten Abkommen und Verordnung am 20. Februar 2023 in Kraft.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main B. v. 27. März 2023 BGBl. 2023 II Nr. 89 m.W.v. 20. Februar 2023
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.02.2023 (30.03.2023) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 27.03.2023 BGBl. 2023 II Nr. 89 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BIZHubAbkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BIZHubAbkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am MainB. v. 27.03.2023 BGBl. 2023 II Nr. 89
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