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Artikel 3 - Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung (SeeLAuFVEV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49; Geltung ab 25.02.2023
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Artikel 3 Änderung der BSH-Gebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2023 BSHGebV Anlage

Die Anlage der BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2006 wird folgende Nummer 2007 eingefügt:

„2007 Gleichwertigkeitsbescheinigung nach § 9 Absatz 5 Seelotsgesetz 137 bis 1.099".


2.
In Nummer 7001 wird das Wort „Haftungsbescheinigung" durch die Wörter „Haftungs- und Pflichtversicherungsbescheinigungen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen und zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SeeLAuFVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 7 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Außerkrafttreten
... BSH-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 49 ) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer ...