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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2023 HGB § 9b, § 365, § 365a (neu)

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Informationen und Unterlagen, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich:

1.
Eintragungen im Handelsregister,

2.
Registerbekanntmachungen,

3.
zum Handelsregister eingereichte Dokumente,

4.
Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sowie

5.
eine Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Zugänglichmachung der Informationen und Unterlagen über das Europäische Justizportal erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Information" durch die Wörter „Informationen und Unterlagen" ersetzt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Formwechselbescheinigung nach § 316 Absatz 1 Satz 4, § 329 Satz 3 oder § 343 Absatz 1 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Umwandlung sowie die Eintragung der aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden, neuen Gesellschaft oder die Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung zur Aufnahme im Register der übernehmenden Gesellschaft,".

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(EU) 2020/2244" durch die Angabe „(EU) 2021/1042" ersetzt.

2.
In § 365 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung" durch die Wörter „Artikel 13, 14 Absatz 2, Artikel 16 und 40 Absatz 3 Satz 2 des Wechselgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 365 wird folgender § 365a eingefügt:

§ 365a

Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische Transportversicherungspolice). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische Transportversicherungspolice zu regeln."



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 13 RDAufStG Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Zur Vertretung der ...