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Artikel 15 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist auch dann erforderlich, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach Satz 1 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren satzungsmäßigen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt." - 2.
- § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt."
- 3.
- § 44 Absatz 5a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt."
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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 UmwRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 29 ZuFinG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7b Absatz 2 Satz ...
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