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Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)
Artikel 18 Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079, 5241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder".
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Nummer 1 bis 3" die Wörter „und des Absatzes 2" eingefügt.
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