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Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmwRLUG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Ölschadengesetzes


Artikel 18 ändert mWv. 1. März 2023 ÖlSG § 2, § 9

Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079, 5241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder".

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Nummer 1 bis 3" die Wörter „und des Absatzes 2" eingefügt.

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