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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.01.2007 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken (MedaillV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 690-1-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 3



Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 18,5 Millimetern oder mehr als 28,5 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5% oder aber mehr als 12% ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20% Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90% Silber.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedaillV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedaillV
... oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 ...
§ 4 MedaillV
... im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen. (2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, ... Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gelten ferner nicht für Medaillen und Marken, die für ein fremdes Währungsgebiet ... ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des § 3  ...