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Artikel 23 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
In § 61 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 BALMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BALMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. des ...
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