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Artikel 28 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr (BALMG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. März 2023 GGVSEB § 14, § 27

In § 14 Absatz 1 sowie § 27 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter „Logistik und Mobilität" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 BALMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BALMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Bekanntmachung GGVSEBNB 2023
... vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295), 3. den am 9. März 2023 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) und 4. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2023, teils am 5. Juli in Kraft getretenen ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 1 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...