Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (2. EDXWIFRPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 57; Geltung ab 20.04.2023
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. April 2023 EDXW-IFR-PV

In § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt) vom 31. Oktober 2022 (BAnz AT 10.11.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 17) geändert wurde, wird in Tabellenzeile 12 in den Spalten „A" bis „C" jeweils die Angabe „400 (380)" durch die Angabe „400 (370)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EDXWIFRPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EDXWIFRPVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
Verordnung zur Aufhebung von Sektormindesthöhen und Frequenzangaben sowie zur Aktualisierung des Verweises auf ICAO Dokument 9613 (PBN Manual) in Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 339
Artikel 17 SektMindAnpV Änderung der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Sylt)
... und vom Verkehrsflughafen Sylt) vom 31. Oktober 2022 (BAnz AT 10.11.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 57 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur ...


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