Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 29/14 - (zu § 36 Absatz 6a Körperschaftsteuergesetz) (BVerfGE20221206 k.a.Abk.)

B. v. 23.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 58
Geltung ab 07.12.2022; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 7. Dezember 2022 KStG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022 - 2 BvL 29/14 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 36 Absatz 6a Körperschaftsteuergesetz in der Fassung von § 34 Absatz 13f Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) sowie § 36 Absatz 6a Körperschaftsteuergesetz in der Fassung von § 34 Absatz 11 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (Bundesgesetzblatt I Seite 1266) sind unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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