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§ 6 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 6 Genehmigung eines operationellen Programms
(1) 1Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. 2Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. 3Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.
(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
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