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§ 10 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 10 Gewährung und Zahlung einer Beihilfe
(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.
(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.
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