Tools:
Update via:
§ 21 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
| |
Geltung ab 15.03.2023; FNA: 7821-2-3 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
| |
§ 21 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung
1Die Bundesanstalt hat regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung auszuschließen. 2Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation und deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Hopfen geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15776/a295866.htm