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Abschnitt 8 - Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor (HopfDV 2023 k.a.Abk.)


Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 30 Muster und Formulare



1Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. 2Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.


§ 31 Datenverarbeitung und Datenübermittlung



Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.