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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 RDG offen

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)".

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

1.
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder

2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde" gestrichen.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen."

bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Vorschriften" durch die Angabe „§§ 71a bis 71e" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch das Wort „Dieses" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.

7.
§ 13h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen," durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „die nach diesem Gesetz zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen

1.
das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren."

8.
In § 14 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

9.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die für die Registrierung zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz tritt" ersetzt.

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 19 zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

11.
In § 15b werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:" durch die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zentrale und länderübergreifende" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen."

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.

d)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.

15.
§ 19 wird aufgehoben.

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDAufStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
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... cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1 , 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie ...