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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)". - 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird- 1.
- durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
- 2.
- durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes."
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde" durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde" gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.
- 6.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen." - bb)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Vorschriften" durch die Angabe „§§ 71a bis 71e" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Diese" durch das Wort „Dieses" ersetzt.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" und wird das Wort „sie" durch das Wort „es" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.
- 7.
- § 13h wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Justiz ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die Rechtsdienstleistungen erbringen," durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber registrierten Personen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort „Es" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die nach diesem Gesetz zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr und den in ihrem Auftrag handelnden Personen- 1.
- das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren."
- 8.
- In § 14 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 9.
- § 14a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die für die Registrierung zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz tritt" ersetzt.
- 10.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 19 zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 11.
- In § 15b werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:" durch die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zentrale und länderübergreifende" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.
- 13.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen" durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.
- 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu nutzen." - c)
- In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde" durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt.
- 15.
- § 19 wird aufgehoben.
- 16.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDAufStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten
... cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1 , 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie ...
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