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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den §§ 12, 13, 16, 17 und 18 jeweils ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 4.
- In § 13c Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Verbraucher" durch das Wort „Auftraggeber" ersetzt.
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15780/a295894.htm