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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (RDAufStG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird gestrichen.
- bb)
- Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister".
- b)
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister | ||
1230 | Registrierung nach dem RDG ... Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | 300,00 € |
1231 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1230 abgegolten ist: je Person ... | 150,00 € |
1232 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung ... | 300,00 €". |
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RDAufStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RDAufStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 RDAufStG Inkrafttreten
... 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a sowie Nummer 9, 21 und 30 sowie Artikel 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 4 EStOffRLUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1427 wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15780/a295899.htm