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§ 2 - Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung (TAMKatV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
Geltung ab 16.03.2023; FNA: 2121-54-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 16.03.2023; FNA: 2121-54-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Kriterien für die Freiverkäuflichkeit von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt ist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Tierarzneimittelgesetzes frei verkäuflich, sofern es
- 1.
- keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegt oder
- 2.
- als Tierarzneimittel für bestimmte Heimtiere von der Pflicht zur Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Tierarzneimittelgesetzes freigestellt ist.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 ist ein zugelassenes oder registriertes Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt als freiverkäuflich zu kategorisieren, sofern
- 1.
- keine Anhaltspunkte für eine Einstufung in die Apothekenpflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 vorliegen,
- 2.
- seine Verabreichung aufgrund der Darreichungsform keine besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten der verabreichenden Person erfordert,
- 3.
- seine Anwendung kein Stellen einer tierärztlichen Diagnose oder keine tierärztliche Kontrolle des Behandlungserfolges erfordert,
- 4.
- durch die Freiverkäuflichkeit kein erhöhtes Risiko für das zu behandelnde Tier, die verabreichende Person, andere Tiere oder Personen oder für die Umwelt, auch bei unsachgemäßer Anwendung, besteht,
- 5.
- durch die Freiverkäuflichkeit keine missbräuchliche Anwendung zu befürchten ist,
- 6.
- die Fachinformation nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/6 keine Warnhinweise zu möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen enthält,
- 7.
- kein Risiko für die Gesundheit von Menschen, auch bei unsachgemäßer Anwendung, durch Rückstände in Lebensmitteln, die von behandelten Tieren stammen, besteht, und
- 8.
- durch ihre Anwendung kein Risiko für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit durch Resistenzentwicklungen, auch bei unsachgemäßer Anwendung, besteht.
Zitierungen von § 2 TAMKatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TAMKatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMKatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TAMKatV Kriterien für die Apothekenpflicht von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
... Produkt kann die Kategorisierung der Freiverkäuflichkeit anhand der in § 2 Absatz 2 genannten Kriterien nicht zweifelsfrei von der zuständigen Bundesoberbehörde festgelegt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15782/a295920.htm