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§ 2 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

§ 2 Formblätter



Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.

 
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Zitierungen von § 2 RechPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
...  1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses a) entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 ...