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§ 22 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
- 1.
- die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- 2.
- die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Zitierungen von § 22 RechPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen, 1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie 2. die gemäß § 5 dieser Verordnung ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1579/a22426.htm