§ 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
Im Posten "Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen" oder im Posten "Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen" sind die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.
interne Verweise§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
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