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§ 24 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)

§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung



Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern

a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,

b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen,

2.
die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb.

Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.



 

Zitierungen von § 24 RechPensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechPensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen, 1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie 2. die gemäß § 5 dieser Verordnung ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...