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§ 27 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
- Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen,
- 2.
- Abschluss von Pensionsfondsverträgen,
- 3.
- Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,
- 4.
- Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlussaufwendungen sind die durch den Abschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begründung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
- die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
- a)
- die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung,
- b)
- die Courtagen an die Makler,
- c)
- die Aufwendungen für die Anlegung der Vertragsakten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags und des Versorgungsverhältnisses in den Bestand,
- d)
- die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Begründung eines Versorgungsverhältnisses, als auch
- 2.
- die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere
- a)
- die allgemeinen Werbeaufwendungen,
- b)
- die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
- den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen,
- 2.
- die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen,
- 3.
- die Bearbeitung der
- a)
- Beitragsrückerstattung,
- b)
- passiven Rückversicherung.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds entstandenen originalen Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
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Zitierungen von § 27 RechPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 RechPensV Sonstige Aufwendungen (vom 29.05.2009)
... Hierzu gehören insbesondere: 1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, ...
§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen, 1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie 2. die gemäß § 5 dieser Verordnung ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
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