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§ 37 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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§ 37 Lagebericht
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.
- Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.
(3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.
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Zitierungen von § 37 RechPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... zuwiderhandelt oder 2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder 3. bei der Aufstellung des ...
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