Tools:
Update via:
§ 38 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
| |
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
| |
§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Konzernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 anzuwenden.
(2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,
- 1.
- die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie
- 2.
- die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit der vorgeschriebenen Maßgabe,
Zitierungen von § 38 RechPensV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 RechPensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechPensV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder 3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses a) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) einer Vorschrift des § 38 Abs. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1579/a22443.htm