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Änderung § 34 RechPensV vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 RechPensV, alle Änderungen durch Artikel 13 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie der RechPensV

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§ 34 RechPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 34 RechPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 8 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Zusätzliche Erläuterungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.

(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) An Stelle der in § 285 Satz 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:



(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1. die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

a) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach

aa) laufenden Beiträgen,

bb) Einmalbeiträgen,

b) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa) ohne Gewinnbeteiligung,

bb) mit Gewinnbeteiligung,

c) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aa) beitragsbezogenen Pensionsplänen,

bb) leistungsbezogenen Pensionsplänen.

2. Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.

vorherige Änderung

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

(6) Im Anhang sind anzugeben:

1. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und
Aufwendungen aus Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen größeren Umfang haben,

2. Aufwendungen
für Beiträge an den Pensionssicherungsverein.



(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)