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Änderung § 1 RechPensV vom 01.01.2016
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§ 1 RechPensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 RechPensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind. |
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