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Abschnitt 5 - Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 5 Anhang
§ 34 Zusätzliche Erläuterungen
(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.
(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
- 1.
- die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
- a)
- gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach
- aa)
- laufenden Beiträgen,
- bb)
- Einmalbeiträgen,
- b)
- gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
- aa)
- ohne Gewinnbeteiligung,
- bb)
- mit Gewinnbeteiligung,
- c)
- gebuchte Bruttobeiträge aus:
- aa)
- beitragsbezogenen Pensionsplänen,
- bb)
- leistungsbezogenen Pensionsplänen.
- 2.
- Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.
(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.
(6) Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben
Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:
- 1.
- zu dem Bilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" der Bilanzwert der vom Pensionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten,
- 2.
- zu dem Bilanzposten "Genussrechtskapital", in welcher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig wird,
- 3.
- in Ergänzung der Angaben nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung der einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge als auch der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesentliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vorausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,
- 4.
- die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen Überschussanteile, verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,
- 5.
- die im Unterposten der Bilanz "Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten" enthaltenen verzinslich angesammelten Überschussanteile,
- 6.
- die in den Unterposten des Postens "Erträge aus Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
- a)
- Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),
- b)
- Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),
- c)
- Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebensversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,
- d)
- Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträgen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,
- 7.
- die in den Unterposten des Postens "Aufwendungen für Kapitalanlagen" ausgewiesenen Beträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
- a)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),
- b)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktivposten D I),
- c)
- Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene Lebensversicherungsverträge, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,
- d)
- Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen, die von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015
§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
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