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Artikel 2 - Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht (VMVDigG k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2023.

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