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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 UVPG § 2, § 47, § 49, mWv. 29. März 2023 § 5, § 14b (neu)
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577". - b)
- Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung".
- 2.
- In § 2 Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den §§ 47 und 49" durch die Angabe „nach § 47" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2023
- 3.
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „14a" durch die Angabe „14b" ersetzt.
- 4.
- Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.(2) Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 47 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung
In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen."
Zitierungen von Artikel 2 ROGÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ROGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 ROGÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 28. September 2023 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 , Artikel 9 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 13 und 14 treten am Tag nach der Verkündung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 1 Satz ...
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