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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung (1. GasSVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gassicherungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 5. April 2023 GasSV § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7

Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Lastverteilung".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder abgeben" die Wörter „oder die Gasspeicheranlagen betreiben" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder abgeben" die Wörter „oder die Gasspeicheranlagen betreiben" eingefügt.

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1a Digitale Plattform".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „und die Endverbraucher" die Wörter „, die Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Nutzer von Gasspeicheranlagen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „industrielle und gewerbliche Kunden" durch die Wörter „Anschlussnutzer von Marktlokationen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, anhand der Marktlokations-Identifikationsnummer" durch die Wörter „sowie die jeweiligen Gasverbrauchsdaten der Endverbraucher an den jeweiligen Marktlokationen gemeinsam mit der Marktlokations-Identifikationsnummer" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Plattformteilnehmer sind verpflichtet, unverzüglich nach Registrierung sämtliche auf der Plattform abgefragten Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifikationsparameter, auf dieser anzugeben. Diese Angabe dient zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsgesetzes. Die geforderten Informationen sind für alle Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde anzugeben."

bb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen sollen diese Informationen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend aktualisieren" ersetzt durch die Wörter „Plattformteilnehmer müssen diese Informationen nach Feststellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortlaufend aktualisieren".

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Wurde bis zum Ablauf des 4. April 2023 einer Pflicht nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 5 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann ein Bußgeldverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach dem 5. April 2023 behoben wurde."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Meldepflichten".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Begriffsbestimmungen".

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1a Absatz 3 Satz 1" die Wörter „oder Absatz 6 Satz 1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,".

cc)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 5 Verwaltungsbehörde".

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung".

b)
In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1a und 2 Absatz 2" durch die Wörter „§§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6" ersetzt.