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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)

G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3



Die Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im Deutschen Reiche ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken auf, so genügt es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Führung akademischer Grade

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AkaGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkaGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 2 AkaGrGDV
... Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades (§ 2 Abs. 1, § 3 des Gesetzes) ist unmittelbar beim Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und ... deutschen Übersetzung. (2) Als vorübergehend im Sinne des § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt ein Aufenthalt im allgemeinen nicht mehr, wenn er die Zeit von drei ...