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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 6 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)

G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6



Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Führung akademischer Grade

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2007Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz über die Führung akademischer Grade

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AkaGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkaGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 9 2. BMJBBG Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
...  (1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 6 Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner ...