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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
§ 6 - Gesetz über die Führung akademischer Grade (AkaGrG k.a.Abk.)
G. v. 07.06.1939 RGBl. I S. 985; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6
Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 m.W.v. 30. November 2007
Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Führung akademischer Grade
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2007 | Artikel 9 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Gesetz über die Führung akademischer Grade
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AkaGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkaGrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 9 2. BMJBBG Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade
... (1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ... 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 6 Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner ...
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