§ 10 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung | § 10 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen | |
(Text alte Fassung) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von | (Text neue Fassung) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von |
1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder 2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes. |