Änderung § 12a RheinSchPersEV vom 01.12.2023

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§ 12a RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 12a RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Umschreibung von Behördenpatenten


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1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.




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