Änderung § 3 RheinSchPersEV vom 01.01.2025

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§ 3 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht


(Text alte Fassung)

1 Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. 2 Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer-scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. 2 Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführer-scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.

(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist.




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