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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Artikel 3 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung



Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen".

b)
Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen".

c)
Nach der Angabe zu § 137 wird folgende Angabe zu § 138 eingefügt:

§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden".

d)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".

e)
Nach der Angabe zu Anlage 6 werden folgende Angaben zu Anlage 6a und den Anhängen 1, 2 und 3 eingefügt:

Anlage 6a Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung (zu § 24 Absatz 2) von Ärzten und Ärztinnen

Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars

Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid

Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit".

f)
Die Angabe zu Anlage 32 wird wie folgt gefasst:

Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) (weggefallen)".

2.
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Rheinschiffspersonalverordnung,".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 33 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort „Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b)
Nummer 49 wird wie folgt gefasst:

„49.
„Rheinpatent" ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;".

c)
Nummer 61 wird wie folgt gefasst:

„61.
„Rheinschiffspersonalverordnung" Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".

4.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt

1.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist

a)
von einem Land oder

b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

5.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis

1.
für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist

a)
von einem Land oder

b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2.
für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt

1.
ein Unionspatent, das erteilt worden ist

a)
von einem Land oder

b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder

2.
ein Rheinpatent."

b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein."

c)
Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend."

7.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder

c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

b)
ein Sportschifferzeugnis oder

c)
ein Behördenschifferzeugnis.

Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren."

8.
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Schifffahrtsverwaltung" die Wörter „oder der Fischereiverwaltung" eingefügt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrzeugart" die Wörter „und das Fahrtgebiet" eingefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2."

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

10.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt

1.
ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,

2.
ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist."

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in dem jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" durch die Wörter „in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen."

12.
Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist."

13.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen."

14.
§ 25 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt."

15.
§ 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen."

16.
§ 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen."

17.
§ 31 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausbildungsprogramm" die Wörter „oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene" die Wörter „oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm" eingefügt.

18.
In § 32 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Betriebsebene" die Wörter „oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

19.
§ 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,".

20.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Fertigkeiten" gestrichen.

21.
In § 37 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Führungsebene" die Wörter „oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt.

22.
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst

1.
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und

2.
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben."

23.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,".

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
für

a)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb)
einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1.
der Kieler Förde,

2.
der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3.
der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4.
der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5.
der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person

1.
ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2.
mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3.
eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

24.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,

3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,

5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann."

25.
Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird."

26.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss

1.
mindestens 18 Jahre alt sein und

2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben."

27.
In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einzelheiten des Verfahrens" durch die Wörter „Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens" ersetzt.

28.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge."

29.
§ 59 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig."

30.
In § 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „Weiterbildungsprogramms" die Wörter „oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms" eingefügt.

31.
§ 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig."

32.
Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat."

33.
In § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „Ausbildungsprogramms" die Wörter „oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms" eingefügt.

34.
In § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Fahrgastschifffahrt" durch das Wort „Personenschifffahrt" ersetzt.

35.
In § 96 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort „Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

36.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter „§ 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter „§ 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

37.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,

2.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,

3.
statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

bb)
Im neuen Satz 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Seeleute-Befähigungsverordnung" die Wörter „oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden."

38.
In § 109 Absatz 2 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort „Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

39.
§ 123 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt."

40.
§ 130 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

41.
§ 131 wird wie folgt gefasst:

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden."

42.
§ 137 wird wie folgt gefasst:

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.
einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,

2.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

3.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden."

43.
Nach § 137 wird folgender § 138 eingefügt:

§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.

(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich."

44.
§ 140 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

45.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses."

46.
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 15)"

47.
Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 16 ff.)"

48.
Anlage 12 Teil 1 Nummer II wird wie folgt gefasst:

„II.
Wasserstraßenkenntnisse:

Kenntnisse der beantragten Fährstrecke".

49.
Anlage 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Teile III bis VII werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Teil VIII wird Teil III.

50.
Anlage 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

„1.1
Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.

1.2
Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt."

bb)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten."

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.

dd)
In Nummer 2.4 Buchstabe f und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Behörde" jeweils durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2.2 Satz 4 wird das Wort „zuständige Behörde" durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

bb)
Nummer 3.3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen."

51.
Anlage 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

„1.1
Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.

1.2
Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt."

bb)
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten."

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen" durch die Wörter „Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen" ersetzt.

dd)
In Nummer 2.4 Buchstabe e und Nummer 4.1 Satz 3 werden die Wörter „zuständige Behörde" jeweils durch das Wort „Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 Nummer 3.3.1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen."

52.
Anlage 32 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinSchRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 13 BinSchPersV Amtlicher Berechtigungsschein (vom 01.05.2024)
... sein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 8 V. v. 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) wurde sinngemäß (Einfügung nach dem zweiten "Schifffahrtsverwaltung") ...

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Eingangsformel FahrSiLehrgZulV
... Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und ...

Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
V. v. 28.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 118
Artikel 2 BinSchStrOuaAbwÄndV
... vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; k) ...

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Eingangsformel BinSchPersBefähPrVuaÄndV
... (BGBl. I S. 4982), von denen § 57 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung durch Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 1 ...