Artikel 6 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Artikel 6 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. April 2023 BinSchUO § 1, § 2, § 6, § 8

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter „Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Rheinschiffspersonalverordnung: Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,".

3.
In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die Wörter „Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch das Wort „Rheinschiffspersonalverordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinSchRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 4 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe b wird ...


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