Die
Sportbootführerscheinverordnung vom
3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
- c)
- In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Erholungszwecke" durch das Wort „Freizeitzwecke" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,".
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
- cc)
- In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen" gestrichen.
- 6.
- Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
- 7.
- Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115