Artikel 7 - Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts (1. RheinSchRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; Geltung ab 14.04.2023
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Artikel 7 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. April 2023 SpFV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, Anlage 2, Anlage 9

Die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

c)
In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.

2.
In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Erholungszwecke" durch das Wort „Freizeitzwecke" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,".

b)
Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf < 15 m auf dem Rhein enthält."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

cc)
In der neuen Nummer 1 wird das Wort „übrige" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5.
In § 6 Absatz 2 wird das Wort „niedergelassenen" gestrichen.

6.
Die Anhänge 1 und 2 zu Anlage 2 erhalten die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.

7.
Die Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 1. RheinSchRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. RheinSchRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 1. RheinSchRuaÄndV (zu Artikel 7 Nummer 6)
Anhang 2 1. RheinSchRuaÄndV (zu Artikel 7 Nummer 7)
 
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Zitat in folgenden Normen

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Artikel 1 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 II Nr. 508
§ 3 RheinSchPersEV Ausnahmen von der Patentpflicht (vom 01.01.2025)
... Sportbootführer-scheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist. (2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 7 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... Sportbootführerscheinverordnung 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...


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