Die
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 139b Absatz 7 und 8" durch die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 und 8" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 11 wird nach der Angabe „2701" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. | Staatsangehörigkeiten | 1001."
|
-
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des
§ 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:
| | Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
1. | Identifikationsnummer | 2701 |
2. | Geburtsdatum | 0601. |
-
-
- Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2024
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1301," durch die Angabe „1301, 1301a," ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169