Die
Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung vom
1. August 2019 (BGBl. I S. 1110) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das elektronische Programm muss gemäß § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ferner das genehmigte Schulungsmaterial und die Rote-Hand-Briefe enthalten."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Angaben" durch das Wort „Informationen" und das Wort „monatlich" durch die Wörter „zweimal monatlich" ersetzt.
- 3.
- Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Liegt zu einem Arzneimittel oder einem Wirkstoff genehmigtes Schulungsmaterial oder ein Rote-Hand-Brief vor, so muss bei der Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten des elektronischen Programms auch das genehmigte Schulungsmaterial oder der Rote-Hand-Brief angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt
- 1.
- durch einen Hyperlink zur Stelle der Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, an der der Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs bereitgestellt wird, oder
- 2.
- durch ein im elektronischen Programm hinterlegtes Dokument mit dem Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs im Dateiformat PDF.
Die Anzeige eines Rote-Hand-Briefs kann aus der in Satz 1 genannten Anzeige des Arzneimittels oder des Wirkstoffs in Suchergebnissen und Vergleichslisten wieder entfernt werden, wenn mindestens sechs Monate vergangen sind, seit der Rote-Hand-Brief von der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung gestellt worden ist. Die zuständige Bundesoberbehörde kann im Einzelfall einen von Satz 3 abweichenden Zeitraum festlegen.
(4) Alle Rote-Hand-Briefe müssen im elektronischen Programm an geeigneter Stelle fortlaufend archiviert angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt
- 1.
- durch einen Hyperlink zur Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, auf der der Wortlaut der Rote-Hand-Briefe bereitgestellt wird, oder
- 2.
- durch eine Dateiliste mit im elektronischen Programm hinterlegten Dokumenten mit dem Wortlaut der Rote-Hand-Briefe im Dateiformat PDF."
- 4.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.