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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (ETIASDGuaEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ETIASDGuaEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ETIASDGuaEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ETIASDGuaEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15846/a297838.htm