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Artikel 2 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (ETIASDGuaEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Gesetz zur Durchführung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems nach der Verordnung (EU) 2018/1240
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ETIASDGuaEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ETIASDGuaEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 ETIASDGuaEG Inkrafttreten
... für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die Artikel 2 , 3 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 11 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen ...
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