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Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (ETIASDGuaEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AufenthG offen

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder einer Reisegenehmigung".

b)
Nach der Angabe zu § 91g werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 § 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder einer Reisegenehmigung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Ausländer, die als Drittstaatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind und die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bedürfen nach Ablauf der Schonfrist im Sinne des Artikels 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer gültigen Reisegenehmigung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem Ausländer einer Reisegenehmigung im Sinne des Satzes 1 bedürfen, im Bundesanzeiger."

3.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird,".

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung besitzt."

4.
In § 50 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einen erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter „oder eine erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.

5.
In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltstitels" die Wörter „oder einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.

6.
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Passersatz" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „erforderlichen Aufenthaltstitel" die Wörter „oder erforderliche Reisegenehmigung" eingefügt.

7.
In § 65 werden nach dem Wort „Passes" ein Komma und die Wörter „einer erforderlichen Reisegenehmigung" eingefügt.

8.
Nach § 91g wird folgender § 91h eingefügt:

„§ 91h Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226

(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(2) Erteilt die Ausländerbehörde einem Drittstaatsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 einen Aufenthaltstitel, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(3) Erteilt das Auswärtige Amt, eine Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten einem Drittstaatsangehörigen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, teilt das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde über die in § 21 des AZR-Gesetzes genannte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(4) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.

(5) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 4 können automatisiert durchgeführt werden."

9.
Nach § 91h wird folgender § 91i eingefügt:

„§ 91i Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240

(1) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, dessen Daten im europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle (§ 1 des ETIAS-Durchführungsgesetzes) zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung), ein Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung) ausgestellt worden ist.

(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit, sofern nicht einer der vorstehenden Absätze anwendbar ist.

(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden.

(5) Erlangt die Ausländerbehörde von Tatsachen Kenntnis, die nach Artikel 40 oder 41 der Verordnung (EU) 2018/1240 zur Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung führen, teilt sie dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle mit."

10.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Ebenso wird bestraft, wer sich an einer in § 98 Absatz 2 Nummer 2a bezeichneten Handlung beteiligt und dabei wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absätze 1a" durch die Angabe „Absätze 1a, 1b" ersetzt.

11.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,".

bb)
Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
als Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2.
als Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 17 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht."

c)
Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1" werden durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 2a und des Absatzes 2b Nummer 1" ersetzt.

bb)
Die Wörter „des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4" werden durch die Wörter „der Absätze 2a und 2b Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1" ersetzt.

cc)
Die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1" wird durch die Wörter „Absatzes 3 Nummer 1a" ersetzt.

dd)
Die Angabe „Nr. 1, 2a" wird durch die Angabe „Nummer 1, 2b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ETIASDGuaEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDGuaEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ETIASDGuaEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems, das ... Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 11 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...