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Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (ETIASDGuaEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. April 2023 FreizügG/EU § 2, § 2a (neu), § 3a, § 6, § 7, § 11, § 16, mWv. 0. Dezember 0000 offen

Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 4.

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren

(1) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Satz 2 gilt auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II S. 389, 390) günstigere Regelungen Anwendung finden, bleiben diese unberührt.

(2) Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. Für die Ausstellung des Visums werden keine Gebühren erhoben. Satz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen.

(3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von der Visumpflicht.

(4) Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. Die Feststellung bedarf der Schriftform. § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. Zuständig sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.

(5) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen. Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes haben."

3.
In § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „seit" durch die Wörter „nachhaltig, in der Regel" und das Wort „Jahren" durch das Wort „Jahre," ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.

5.
In § 7 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Einzelfalles" die Wörter „auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der Europäischen Union und der Schengen-Staaten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" eingefügt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 69, 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1," durch die Wörter „die §§ 69, 71 Absatz 3 Nummer 2 erste Alternative, die §§ 73, 74 Absatz 2, § 77 Absatz 1," ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

7.
In § 16 Absatz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 und § 5 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4, § 2a Absatz 2 und 4 sowie § 5 Absatz 3 und 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

8.
Folgender § 17 wird angefügt:

„§ 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240

(1) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Einreise-/Ausreisesystem nach der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; L 258 vom 15.10.2018, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als nationale EES-Behörde zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit.

(2) Die Behörde, die an eine Person, zu der Daten im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem nach der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16, ABl. L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, gespeichert sind, eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgibt, teilt dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle zum Zwecke einer vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 mit.

(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können automatisiert über das Bundesverwaltungsamt durchgeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ETIASDGuaEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDGuaEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ETIASDGuaEG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 4 Nummer 1 bis 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
Artikel 7 ETIASDGuaEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 3 Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 8 treten zum Datum der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems, das durch Beschluss der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Eingangsformel PassDokMAV
... ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106 ) geändert worden ist, und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 RüfüVG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 4 wird ...