Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 7/18 - (Zu Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) (BVerfGE20230201 k.a.Abk.)

B. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 108
Geltung ab 02.02.2023; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 2. Februar 2023 EGBGB

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist - vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.
Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024, fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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